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Bauvorbescheid / Bauvoranfrage
Kreis Eifelkreis Bitburg-PrümVor Einreichung eines Bauantrages kann mit einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragt werden. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.
Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Bauunterlagen notwendig sind. Zudem vermittelt der Bauvorbescheid bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Ihm sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.
Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre, wenn er nicht kürzer befristet wird. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden, der vor Fristablauf eingegangen sein muss.
Den Bauvorbescheid erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
VG Arzfeld und Prüm: Christina Kraus
VG Bitburger Land: Nadine Schmitt
Stadt Bitburg: Tobias Heinen
VG Speicher: Marie-Therese Esch
VG Südeifel: Dominik Diederichs
Wenn eine Bauvoranfrage nicht mit dem geltenden Recht übereinstimmt, muss eine Ablehnung erfolgen. Der Bauherr erhält vom Bauamt einen schriftlichen Ablehnungsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen diesen Bescheid kann er innerhalb eines Monats in Widerspruch gehen. Über Widersprüche entscheidet in Rheinland-Pfalz der Kreisrechtsausschuss. Der Vorsitzende dieses weisungsunabhängigen Gremiums ist Jurist. Ihm stehen zwei ehrenamtliche Beisitzer zur Seite.
Bei Zurückweisung des Widerspruchs werden Gebühren erhoben, die sich nach dem Streitwert und dem entstandenen Verwaltungsaufwand richten. Wer mit der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses nicht einverstanden sind, kann beim Verwaltungsgericht dagegen klagen und dies unter Umständen bis zum Oberverwaltungsgericht weiterführen.
Die Bauvoranfrage ist schriftlich mit folgenden Unterlagen einzureichen:
- aktuelle amtliche Flurkarte im Maßstab 1 : 1000 mit Eintragung der geplanten und vorhandenen Bebauung
- kurze Beschreibung des Vorhabens
- für Vorhaben im Außenbereich oder andere Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewertung erforderlich ist, ein Übersichtsplan (topografische Karte) im Maßstab 1:25000 oder 1:10000 mit Kennzeichnung des Vorhabenstandorts
Im Einzelfall können je nach Lage, Bedeutung und Umfang des Vorhabens weitere Unterlagen erforderlich sein.
Die Unterlagen sind dreifach bei der jeweils örtlich zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung bzw. der Stadtverwaltung Bitburg einzureichen.
Für den Bauvorbescheid werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.