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Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen
Kreis Eifelkreis Bitburg-PrümHeilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.
Der Antrag auf Zulassung zur Überprüfung zum/zur Heilpraktiker/in ist beim Amt Öffentliche Sicherheit und Ordnung der für Sie zuständigen Kreisverwaltung mit vorheriger Terminabsprache zu stellen. Die Weiterleitung des Antrags erfolgt zur landesweit zuständigen Überprüfungsbehörde, der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Amt für Gesundheitswesen.
Diese ist auch Ansprechpartner für alle Fragen welche die Durchführung der Überprüfungen, z.B. Terminvergabe, Ablauf usw. betreffen.
Die Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen finden Sie hier.
Sie müssen
- mindestens 25 Jahre alt sein,
- mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
- eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können und
- eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.
- Personalausweis oder Reisepass,
- bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde
- tabellarischer Lebenslauf
- ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist)
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Belegart 0)
- Nachweis über den erfolgreichen Schulabschluss
- Attest einer niedergelassenen Ärztin oder Arztes
- Nachweis über Strafverfahren
- ggf. weitere Dokumente und Nachweise
- Schriftliche und mündliche Kenntnisprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern – auch in eingeschränkter Form – sowie Überprüfung nach Aktenlage der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung: 365,00 Euro
- Schriftliche Kenntnisüberprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern – auch in eingeschränkter Form – nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz: 150,00 Euro
- Mündliche Kenntnisüberprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern – auch in eingeschränkter Form – nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz: 215,00 Euro
- Kenntnisüberprüfung nach Aktenlage von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern – auch in eingeschränkter Form – nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz: 50,00 bis 150,00 Euro
- Verschieben eines festgesetzten schriftlichen oder mündlichen Kenntnisüberprüfungstermins auf Antrag – ärztliches Attest – der Heilpraktikeranwärterin oder Heilpraktikeranwärters: 25,00 Euro
- Erteilung der Erlaufnis zur Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker (Heilpraktikererlaubnis) – auch in eingeschränkter Form - : 140,00 Euro
- Rücknahme oder Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis: nach Zeitaufwand
Es gibt keine übergeordnete Frist; einzelne Fristen ergeben sich aus Prüfungsterminen und ggf. Anforderungen an Nachweise.