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Baugenehmigung / Bauantrag
Kreis Eifelkreis Bitburg-PrümDie Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.
Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sind.
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt vier Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss vor Fristablauf eingegangen sein.
Hinweis bei Abriss, Umbau und Sanierung:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 24 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz bei Bau-, Sanierungs- oder Abrissmaßnahmen zu beachten ist. D. h., bei Bau-, Sanierungs- oder Abrissmaßnahmen sind artenschutzrechtliche Belange gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Die baulichen Anlagen, bei denen erwartet werden kann, dass sie als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für besonders geschützte Tierarten dienen, sind entsprechend auf das Vorkommen geschützter Arten zu untersuchen. Dies ist gerade bei (älteren) Gemäuern und Gebäuden im Außenbereich der Fall. Bei festgestellten Vorkommen, ist frühzeitig vor Beginn der Bau-, Sanierungs- oder Abrissmaßnahmen die untere Naturschutzbehörde zur Besprechung der weiteren Vorgehensweise zu kontaktieren.
Detailliertere Ausführungen sind der untenstehenden PDF-Datei (Informationsblatt) zu entnehmen.
Die untere Naturschutzbehörde steht für Rückfragen zur Verfügung.
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
VG Arzfeld: Ursula Miguel, Markus Feltes
VG Bitburger-Land (Teilbereich ehemalige VG Bitburg Land): Ursula Miguel, Claudia Gödert
VG Bitburger Land (Teilbereich ehemalige VG Kyllburg): Regine Dahm
Stadt Bitburg und Flugplatz Bitburg: Joachim Wio
VG Speicher: Regine Dahm, Markus Feltes
VG Südeifel (Teilbereich ehemalige VG Neuerburg): Nicole Johann, Florian Steinbrück
VG Südeifel (Teilbereich ehemalige VG Irrel): Nicole Plein, Florian Steinbrück
VG Prüm: Volker Berg, Ursula Miguel
Wenn ein Bauantrag nicht mit dem geltenden Recht übereinstimmt, muss eine Ablehnung erfolgen. Der Bauherr erhält vom Bauamt einen schriftlichen Ablehnungsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen diesen Bescheid kann er innerhalb eines Monats in Widerspruch gehen. Über Widersprüche entscheidet in Rheinland-Pfalz der Kreisrechtsausschuss. Der Vorsitzende dieses weisungsunabhängigen Gremiums ist Jurist. Ihm stehen zwei ehrenamtliche Beisitzer zur Seite.
Bei Zurückweisung des Widerspruchs werden Gebühren erhoben, die sich nach dem Streitwert und dem entstandenen Verwaltungsaufwand richten. Wer mit der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses nicht einverstanden sind, kann beim Verwaltungsgericht dagegen klagen und dies unter Umständen bis zum Oberverwaltungsgericht weiterführen.
Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
- § 62 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 84 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
- Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Bauantragsformulare
Formulare, die für die Stellung eines Bauantrages erforderlich sind, können über
- den örtlichen Handel bezogen werden oder
- aus dem Internet beim Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz (Bauministerium) geladen werden.
Unterlagen zum Bauantrag (mindestens drei- bis vierfach)
- Übersichtslageplan
- Amtlicher Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung und Berechnungen
- Entwässerungsunterlagen (Grundstücksentwässerung)
- Ggfls. landespflegerischer Nachweis (Freiflächengestaltungsplan)
- Statistischer Erhebungsbogen
- Betriebsbeschreibung
- Befreiungs- oder Abweichungsantrag