- Leistungsbeschreibung
Wenn Sie bei einer Bohrung unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen sind, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden. Die Anzeige ist in jedem Fall notwendig, unabhängig davon, ob die Bohrung vorher bei der zuständigen Behörde gemeldet wurde oder nicht.
Die Behörde teilt Ihnen mit, ob Sie die Bohrung gegebenenfalls vorübergehend einstellen müssen.
- Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn Sie unbeabsichtigt Grundwasser erschließen, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
- Rechtsgrundlage
- Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Kurztext
- Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung
- unbeabsichtigte Grundwassererschließung muss auch bei bereits angezeigter Bohrung unverzüglich gemeldet werden
- Bohrung muss nach Rücksprache mit der jeweiligen Behörde ggf. vorübergehend eingestellt werden
-
zuständig:
- zuständige Behörden ergeben sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte
- untere Wasserbehörden
- UrheberWeiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
- Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung in Rheinland-Pfalz
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung in Rheinland-Pfalz
- Typisierung3
- Status Bibliothekseintrag6
- Status Katalogeintrag6
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Erdaufschluss - unbeabsichtigte Grundwassererschließung melden
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Untere Wasserbehörden. Die Zuständigkeit der Wasserbehörden ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.
Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
VG Arzfeld: Leon Kühnle
VG Bitburger Land: Daniela Reiffers
Stadt Bitburg: Martina Knauf
VG Prüm: Kerstin Feltes
VG Speicher: Martina Knauf
VG Südeifel: Katharina Salter
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Kerstin Feltes
- Frau Martina Knaufstellv. Amtsleiterin, Fachbereichsleiterin
- Herrn Leon Kühnle
- Frau Daniela Reiffersstellvertr. Fachbereichsleiterin
- Frau Katharina Salter

