Tierkremierung - Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Kremierung eines Equiden
  • Leistungsbeschreibung

    Für die Abholung, Sammlung und Verarbeitung von toten Tieren und tierischen Nebenprodukten, die in Rheinland-Pfalz und im Saarland anfallen, ist grundsätzlich der Zweckverband Tierische Nebenprodukte Südwest zuständig (siehe Artikel Tierische Nebenprodukte). Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit dem 12.2.2017 die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen.

    Weitere Information bezüglich Antragsvoraussetzungen, -stellung sowie Verfahrensablauf können Sie dem anhängenden Merkblatt entnehmen. Gerne stehen wir auch für Rückfragen zur Verfügung.

    Wir weisen an dieser Stelle daraufhin, dass eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, nicht möglich ist.