- Leistungsbeschreibung
Wird die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 und 3 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) eingehalten, ist der wohnungssuchenden Person der beantragte Wohnberechtigungsschein zu erteilen.
Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist die Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 und 3 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG). Zudem dürfen bestimmte Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.
- Voraussetzungen
Einen Wohnberechtigungsschein erhält, wer seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat und die Einkommensgrenzen nach dem Landeswohnraumfördergesetz Rheinland-Pfalz nicht überschreitet. Maßgeblich ist das jährliche Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder. Zudem muss die Größe des Haushalts zur vorgesehenen Wohnung passen.
Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.
- Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.
- Welche Fristen muss ich beachten?
Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.
- Rechtsgrundlage
- Typisierung4
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An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Stadtverwaltung Ihres derzeitigen beziehungsweise zukünftigen Wohnortes.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende

