Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht

Verbandsgemeinde Alzey-Land
Leistungsbeschreibung

Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es in einigen Ländern eine Sperrzeit. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden. Sie können die Verkürzung der Sperrzeit beantragen. Die gesetzlichen Vorgaben sind je nach Land unterschiedlich geregelt.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Verkürzung der Sperrzeit beantragen wollen, dann

  • reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde ein.
  • legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein „öffentliches Bedürfnis“ zur Verkürzung der Sperrzeit sehen. Oft wird dies mit der Veranstaltung begründet, die Sie fortführen wollen. 
  • Sie erhalten eine Genehmigung oder einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.
An wen muss ich mich wenden?

In Rheinland-Pfalz sind die örtlichen Gewerbeämter zuständig.

Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

Voraussetzungen

Es muss das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses dargelegt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formlose Begründung in Textform über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel ein bis zwei Wochen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Kurztext
  • Sperrzeit Verkürzung
  • In einigen Ländern gibt es Regelungen zur Sperrzeit in der Gastronomie und für öffentliche Veranstaltungen, wie Volksfeste und Musikaufführungen.
  • Auf Antrag kann diese Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
  • In der Regel muss für die Antragsstellung ein öffentliches Bedürfnis begründet werden.
  • Zuständig: Fachamt Verbraucherschutz
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Typisierung
3b
Status Bibliothekseintrag
5
Status Katalogeintrag
6