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Frist für das Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern
Verbandsgemeinde Alzey-LandWenn Ihre Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen zu erlöschen droht, weil der Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nicht begonnen oder während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde, können Sie eine Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragen.
Die Entscheidung über die Fristverlängerung steht im Ermessen der Behörde. Eine Fristverlängerung kann nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann angenommen werden, wenn Umstände, die nicht von Ihnen zu vertreten sind und außerhalb des Ihnen zurechenbaren Verantwortungsbereichs liegen, Ihnen als Erlaubnisinhaber die Fristwahrung unmöglich machen. Weiterhin berücksichtigt die Behörde, ob das Interesse der Allgemeinheit einer Fristverlängerung entgegensteht und ob ein erneutes Erlaubnisverfahren erforderlich erscheint. Eine Verlängerung kann demnach in Betracht kommen bei Erkrankung, bei unverschuldeter Zerstörung der Anlage oder der Betriebsräume, nicht dagegen bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit oder einer zwischenzeitlichen Gewerbeuntersagung.
Zuständig ist das örtliche Gewerbeamt der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
- Vorliegen eines wichtigen Grundes
- Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist
- Die erteilte Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen
- Unterlagen, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Verlängerung der Erlöschensfrist belegen
Die Fristverlängerung muss vor Ablauf der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragt werden.
Die Jahresfrist beginnt mit der Erteilung der Erlaubnis, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erlaubnis dem berechtigten Adressaten zugegangen ist.
Dies richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften:
- Widerspruch
- Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht
- Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung der Erlöschensfrist
- Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht.
- Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen erlischt, wenn der Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nicht begonnen oder während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde.
- Es kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Verlängerung der genannten Fristen beantragt werden.
- Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Zuständig für die Fristverlängerung ist die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat.