Wirtschaftswege

Verbandsgemeinde Gau-Algesheim
Leistungsbeschreibung

Das Ermächtigung der Gemeinde wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen zu erheben beruht auf dem Kommunalabgabengesetz (KAG), der Gemeindeordnung (GemO) und der örtlichen Wirtschaftswegebeitragssatzung.


Beitragspflichtig sind alle im Außenbereich der Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind.


Erschlossen sind alle land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke ohne Rücksicht darauf, ob sie unmittelbar an einen Wirtschaftsweg angrenzen oder nicht., da der Vorteil des Feld- und Waldeigentümers sich nicht auf eine einzelne Baumaßnahme bezieht. Der Vorteil besteht vielmehr in dem besonderen Interesse des Eigentümers, dass sich die Wirtschaftswege in ihrer Gesamtheit in einem guten Zustand befinden, damit das Grundstück zu Bewirtschaftungszwecken erreicht werden kann.
Die wiederkehrende Beitragssatz wir in einer Satzung, in der Regel die Haushaltssatzung festgesetzt.


Die Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Etwaige Nachzahlungen aufgrund der endgültigen Festsetzung werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe fällig.

Wegebeiträge in der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim

GemeindeBeitrag pro Ar
Appenheim0,50 €
Bubenheim0,30 €
Engelstadt0,20 €
Gau-Algeshem0,50 €
Nieder-Hilbersheim0,20 €
Ober-Hilbersheim0,13 €
Ockenheim0,25 €
Schwabenheim0,25 €


Stand: 01.01.2024

Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende