Hundesteuer festsetzen

Verbandsgemeinde Gau-Algesheim
Leistungsbeschreibung

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.

Das Halten von z.B. Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern können je nach Gemeindesatzung von der Steuer befreit bzw. ermäßigt sein.

Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Gau-Algesheim

Die Hundesteuersätze in der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim

 


Appenheim
Bubenheim
Engelstadt
Gau-Algesheim
Nieder-Hilbersheim
Ober-Hilbersheim
Ockenheim
Schwabenheim
1. Hund48,00 €60,00 €48,00 €72,00 €60,00 €60,00 €48,00 €48,00 €
2. Hund72,00 €96,00 €72,00 €108,00 €
66,00 €72,00 €60,00 €72,00 €
jeder weitere Hund78,00 €120,00 €96,00 €132,00 €
72,00 €84,00 €72,00 €84,00 €
Kampfhunde4-facher Satznormaler Satznormaler Satznormaler Satz4-facher Satznormaler Satz4-facher Satz4-facher Satz


Stand: 01.01.2024

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung festgelegt und ist somit je nach Gemeinde unterschiedlich. Den genauen Betrag entnehmen Sie bitte der jeweiligen Gemeindesatzung.

Verfahrensablauf

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter. Mit einer Ummeldung in eine andere Gemeinde können somit differenzierte Hundesteuerbeträge anfallen.

Wenn Sie den Hund abgemeldet haben, bekommen Sie einen neuen Steuerbescheid. Sie müssen dann keine Steuern mehr für den Hund zahlen. Falls Sie zum Zeitpunkt der Abmeldung bereits Steuern gezahlt haben, bekommen Sie Geld entsprechend zurück.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach dem Zuzug in die Gemeinde zu erfolgen.

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde. Näheres hierzu regelt die jeweilige Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung.

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