Parkausweis für schwerbehinderte Menschen beantragen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Parkausweis beantragen. Der Parkausweis erlaubt das Parken an Stellen, an denen dies üblicherweise nicht erlaubt ist.

    Berechtigte können die Parkerleichterungen auch nutzen, wenn Sie Beifahrerin oder Beifahrer sind. Eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

    Als Nachweis gilt der Parkausweis zusammen mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung.

    Es gibt zwei Varianten des Parkausweises.

    Blauer Parkausweis:

    • gilt europaweit
    • berechtigt zum Parken auf Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol

    Oranger Parkausweis:

    • gilt bundesweit

    Beide Parkausweise berechtigen zum Parken an folgenden Stellen:

    • in eingeschränktem Halteverbot bis zu 3 Stunden; Antragstellerinnen und Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
    • unter bestimmten Voraussetzungen in verkehrsberuhigten Bereichen
    • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohnern bis zu 3 Stunden
    • während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
    • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
    • im Bereich eines Zonenhalteverbots auch außerhalb der zugelassenen Parkdauer
    • über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen die Parkzeit begrenzt ist
    Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bitburger Land
    Sofern Sie schwerbehindert sind und in Ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkmal aG oder Bl (außergewöhnliche Gehbinderung / Blindheit) enthalten ist, können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeinde Bitburg-Land eine Ausnahmegenehmigung beantragen (formlos), mit der Sie beim Parken und Halten folgende Erleichterungen in Anspruch nehmen können:
    • Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe angezeigt werden)

    • Parken im Zonenhalteverbot über die zugelassene Parkdauer hinaus

    • Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und zeitlich unbegrenzt

    • Parken auf Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden

    • Parken in Fußgängerzonen während der Ladezeiten
    Sofern bei Ihnen die beiden v.g. Merkmale nicht bescheinigt sind, kann Ihnen evtl. dennoch Parkerleichterungen gewährt werden, sofern Sie nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der StVO zu der "besonderen Gruppe Schwerbehinderter in Rheinland-Pfalz" gehören. Einen entsprechenden Antrag, in dem auch die Voraussetzungen genannt sind, können Sie hier (Word-Datei, 26 kb) herunterladen. Zu diesem Antrag wird die Straßenverkehrsbehörde eine Stellungnahme des Amtes für soziale Angelegenheiten in Trier anfordern. Die Parkerleichterung für diese "besondere Gruppe" gilt allerdings nur in Rheinland-Pfalz.
    Bitte bringen Sie bei der Beantragung in allen Fällen Ihren Schwerbehindertenausweis und Ihren Personalausweis/Reisepass mit. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist gebührenfrei.


  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Frist. 

  • Rechtsgrundlage