Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland von Deutschen oder anerkannten Flüchtlingen und anerkannten Staatenlosen beantragen
  • Leistungsbeschreibung

    Wurden Sie, Ihr Kind oder nahestehende Verwandte im Ausland geboren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragen. Das ist möglich, wenn Sie:

    • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
    • als Flüchtling oder als staatenlos in Deutschland anerkannt sind

    Sie sind nicht gesetzlich verpflichtet, die Geburt in Deutschland beurkunden zu lassen. Auch mit einer ordnungsgemäßen ausländischen Geburtsurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille, können Sie eine Geburt nachweisen. Eine Nachbeurkundung nützt Ihnen, wenn Sie den Namen oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachweisen wollen.

    Außerdem können Sie jederzeit weitere Urkunden anfordern. Das gilt auch für mehrsprachige Urkunden.

  • Verfahrensablauf
    • Sie beantragen die Beurkundung bei dem Standesamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Inlandswohnsitz haben oder zuletzt hatten.
    • Wenn Sie keinen Inlandswohnsitz haben und auch einen solchen nie zuvor hatten, stellen Sie den Antrag beim Standesamt I in Berlin.
    • Alternativ können Sie die Beurkundung über Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung beantragen. Alle Urkunden und Ausweise müssen Sie dort im Original vorlegen.
    • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
  • Voraussetzungen
    • Sie oder die verwandte Person, für die Sie die Beurkundung beantragen, besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit oder sind als Flüchtling oder als staatenlos in Deutschland anerkannt.
    • Sie sind antragsberechtigt als:
      • Eltern oder Elternteil für das einzutragende Kind
      • einzutragende Person selbst
      • als Nachkomme der einzutragenden Person
      • als Ehe- oder Lebenspartnerin oder -partner
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen erforderlich.

    Im Regelfall werden folgende Unterlagen im Original benötigt:

    • vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder, falls nicht vorhanden, ausländische Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit:
      • Übersetzung
      • Legalisation
      • Apostille
    • Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit:
      • Übersetzung
      • Legalisation
      • Apostille
    • Ausweisdokumente der Eltern
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
    • bei nicht deutschem Elternteil Reiseausweis für Flüchtlinge oder für Staatenlose

    Wenn die Mutter verheiratet ist oder war:

    • Eheurkunde, gegebenenfalls mit:
      • Übersetzung
      • Legalisation
      • Apostille
    • und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung

    Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:

    • gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
    • Zustimmungserklärung der Mutter
    • gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge

    Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.

    • Welche Fristen muss ich beachten?

      Wenn Sie als deutsches Elternteil oder als deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, erwirbt Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn Sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Kind dadurch staatenlos würde.

      Antragsfrist: 1 Jahr

    • Rechtsgrundlage
    • Rechtsbehelf
      • Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht
    • Urheber
      Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal