Bauvorlageberechtigung
  • Leistungsbeschreibung

    Nach § 64 Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) müssen Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO durchgeführt wird, von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser verantwortet sein. Dies gilt nicht für die in § 64 Abs. 1 Satz 2 LBauO aufgeführten Vorhaben.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Auskunft erteilt die Architektenkammer Rheinland-Pfalz bzw. die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Kosten richten sich nach Kammerrecht.

  • Rechtsgrundlage

An wen muss ich mich wenden?

An die Architektenkammer Rheinland-Pfalz bzw. bezüglich der Bauvorlageberechtigung nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 LBauO an die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Zuständige Abteilungen