Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist Teil der sozialen Mindestsicherungssysteme in Deutschland. Die Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme gewährleisten das menschenwürdige Existenzminimum.

    • Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sichert den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen in finanzieller Notlage.

    Der Anspruch und die Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf und Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen.

    Der Gesamtbedarf besteht aus den folgenden Komponenten:

    • Regelbedarf
    • angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung
    • eventuelle Mehrbedarfe
    • eventuelle Bedarfe für Bildung für volljährige Schülerinnen und Schüler
    • im Einzelfall Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

    Ergänzend erhalten Sie in Sondersituationen einmalige Bedarfe, wie zum Beispiel bei Erstausstattungen für die Wohnung.

    Neben Ihrem individuellen Bedarf werden – sofern vorhanden – Ihr Einkommen und Ihr Vermögen betrachtet. Dieses müssen Sie zur Deckung Ihres Lebensunterhaltes zuerst verbrauchen. Ausnahmen sind Freibeträge und Schonvermögen.

    Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

    Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die

    a) das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

    b) das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, das die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

    auf Antrag Leistungen der Grundsicherung erhalten, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie z. B. eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

    Sie können Leistungen ab dem 1. des Monats erhalten, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben. Die Leistung wird in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt.

    Geltungsdauer: 12 Monate

  • Rechtsgrundlage
  • Was sollte ich noch wissen?

    Als Leistungsberechtigte sind Sie dazu verpflichtet, sich selbst zu helfen und zuerst andere Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn Sie damit Ihre Hilfebedürftigkeit

    • vermeiden,
    • beseitigen,
    • verkürzen oder
    • vermindern können.

    Darunter fallen zum Beispiel folgende Leistungen:

    • Rente
    • Wohngeld
    • Ansprüche gegen Dritte, zum Beispiel Unterhaltsleistungen.

    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sollten Sie erst beanspruchen, wenn Sie diese Sozialleistungen ausgeschöpft haben.

    Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

  • Anträge / Formulare

An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

Im Eifelkreis Bitburg-Prüm wurde die Zuständigkeit für die Gewährung der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung für Antragsteller, die keine Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) erhalten, an die Verbandsgemeinden (Bitburger Land, Südeifel, Arzfeld, Speicher und Prüm) und die Stadt Bitburg delegiert. Informationen erhalten sie daher auch bei den jeweilig zuständigen Sozialämtern.

Erhält jemand Leistungen der Eingliederungshilfe und hat zusätzlich einen Anspruch auf Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII), ist seit dem 01.01.2020 die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm zuständig.

Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende