- Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen wollen, benötigen Sie manchmal ein Ausfuhrkennzeichen. Dies gilt in folgenden Fällen:
- Ihr Fahrzeug ist
- zulassungspflichtig, wurde aber außer Betrieb gesetzt
- zulassungsfrei und kennzeichenpflichtig ist, aber noch ohne Kennzeichen
Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug
- aus eigener Triebkraft oder
- als Anhänger ins Ausland überführen möchten.
Mit dem Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie Fahrzeugdokumente und auf Wunsch einen internationalen Zulassungsschein. Das Ausfuhrkennzeichen ist zeitlich auf maximal ein Jahr begrenzt und das Fahrzeug benötigt in diesem Zeitraum eine gültige Hauptuntersuchung. Beides ist zeitlich begrenzt für die Überführung des Fahrzeugs gültig.
Sie erhalten das Ausfuhrkennzeichens bei Ihrer örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.
- Ihr Fahrzeug ist
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug, die Versicherung ist auf ein Jahr befristet
- Nachweis, dass das Fahrzeug für den Straßenverkehr tauglich ist:
- gültige Prüfplakette durch absolvierte Hauptuntersuchung (HU)
- gegebenenfalls Abgasuntersuchung (AU)
- Zulassungsbescheinigung Teil I, auch als Fahrzeugschein bekannt
- gegebenenfalls einen Internationalen Zulassungsschein für Ihr Fahrzeug
- Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
- Rechtsgrundlage
- Was sollte ich noch wissen?
Sie benötigen in folgenden Fällen kein Ausfuhrkennzeichen:
- Ihr Fahrzeug besitzt eine gültige Zulassung
- es handelt sich um ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt wurde
Falls Sie Ihr Fahrzeug in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) überführen möchten, benötigen Sie zusätzlich einen internationalen Fahrzeugschein, den Sie separat beantragen können.
- Anträge / Formulare
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Ausfuhrkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Das Ausfuhrkennzeichen ist bei der für den Wohnsitz oder der Niederlassung von Firmen zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Besteht im Inland kein Wohnsitz, so ist die Behörde des Wohnortes oder der Niederlassung eines Empfangsberechtigten zuständig.
In diesem Fall wird eine Empfangsvollmacht benötigt. Darin wird erklärt, dass möglicherweise anfallender Briefverkehr an den Halter des Ausfuhrkennzeichens weiter geleitet wird.
Die Kreisverwaltung bietet ab sofort für die KFZ-Zulassung die Online-Terminvergabe an.
Kfz-Zulassungen nur mit Termin!
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Dagmar Adam
- Herr Jörg Antoinestellv. Amtsleiter, Fachbereichsleiter
- Frau Julia Fischer
- Frau Daniela Fröhle
- Herr Sebastian Göbel
- Frau Andrea Hockertz
- Frau Irmgard Höffler
- Frau Melanie Kuppke
- Frau Anne Kathrin Maasstellv. Fachbereichsleiterin
- Frau Anja Pelm
- Frau Claudia Ritter
- Frau Karin Schmidt
- Frau Karina Stumps
- Frau Sonja Thome
- Frau Jenny Weber

