- Leistungsbeschreibung
Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach fünf Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten. Die Niederlassungserlaubnis stellt ein eigenständiges, vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht dar. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören, können Sie die Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erhalten:- Fachkräfte und Forscher,
- Selbständige,
- Inhaber der Blauen Karte EU,
- Ausländische Beamte,
- Ausländische Familienangehörige von Deutschen,
- Ehe- oder eingetragene Lebenspartner von ausländischen Personen mit einer Niederlassungserlaubnis (auch bei Aufhebung der ehelichen/ eingetragenen Lebensgemeinschaft),
- Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge,
- Minderjährige Kinder und junge Erwachsene mit Aufenthaltserlaubnissen aus familiären oder humanitären Gründen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind,
- Ehemalige Deutsche.
Informieren Sie sich bitte gesondert über die je nach Fallkonstellation geltenden Erteilungsvoraussetzungen.
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen) oder Nachweis über eine Erkrankung oder Behinderung, die eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert (zum Beispiel durch eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung).
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
- Nachweis über geleistete Beiträge zur Altersvorsorge (zum Beispiel Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung oder Nachweis eines Anspruchs auf vergleichbare Leistungen einer sonstigen Versicherung- oder Versorgungseinrichtung) oder Nachweis über die Ausbildung (zum Beispiel Schulbescheinigung, Zeugnisse) oder Nachweis über eine Erkrankung oder Behinderung, die eine eigenständige Altersvorsorge verhindert (zum Beispiel durch eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung).
- Berufszulassung (zum Beispiel Approbation, Berufserlaubnis) bei Ausübung eines reglementierten Berufs
- Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 oder B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse oder Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs) oder Nachweis über eine Erkrankung, Behinderung oder andere Gründe, die das Erlernen der Sprache auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen (zum Beispiel durch eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung).
- Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland (zum Beispiel Zertifikat oder Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs) oder Nachweis über eine Erkrankung, Behinderung oder andere Gründe, die das Erlernen der Sprache auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen (zum Beispiel durch eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung).
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Miet- oder Kaufvertrag, der Auskunft über die Wohnfläche gibt)
- Wenn Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs bestanden hat: Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
- Welche Gebühren fallen an?
Kostenhöhe (fix):
- 147 für Hochqualifizierte
- 124 für Selbstständige
- 113 für alle übrigen Niederlassungserlaubnisse
- 56,50 Euro für minderjährige Antragstellende
Bemerkung:
Die Gebühren variieren zwischen den unterschiedlichen Personengruppen bzw. deren Art der Beschäftigung.
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge).
- Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen
Bemerkung: Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Geltungsdauer: Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.
- Rechtsgrundlage
- Was sollte ich noch wissen?
Es gibt folgende Hinweise:
- Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Antragstellende Personen haben daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Eine Niederlassungserlaubnis kann bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands erlöschen, wenn dieser Auslandsaufenthalt zuvor nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurde.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
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