- Leistungsbeschreibung
In bestimmten Kraftfahrzeugen wie Autos, Lastkraftwagen, Reisebussen oder land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen müssen Sie während der Fahrt angeschnallt sein. Wenn Sie Krafträder fahren, müssen Sie einen Helm tragen. Als Krafträder zählen Motorräder, Roller, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder. Das gilt auch bei offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen, die schneller als 20 Kilometer pro Stunde fahren können.
Unter bestimmten Bedingungen können Sie von der Anschnall- und Helmpflicht befreit werden.
Eine Befreiung von der Anschnallpflicht ist grundsätzlich möglich, wenn Sie
- aus gesundheitlichen Gründen keinen Sicherheitsgurt anlegen können, oder
- kleiner als 150 cm sind.
Eine Befreiung von der Helmpflicht ist grundsätzlich möglich, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen beim Fahren von Krafträdern keinen Schutzhelm tragen können.
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern geeignete Schutzhelme zu tragen sind.
Es besteht im Einzelfall jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers.
Sie können von der Gurtanlegepflicht im Ausnahmewege befreit werden,
- wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen.
- wenn die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Sie können von der Schutzhelmtragepflicht im Ausnahmewege befreit werden,
- wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzhelm zu tragen.
- Welche Unterlagen werden benötigt?
Die genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.
- Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.
- Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und , soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, in der Regel befristet für ein Jahr erteilt - es sei denn, die ärztliche Bescheinigung attestiert einen gesundheitlich nichtbesserungsfähigen Dauerzustand; dann kann die Ausnahmegenehmigung unbefristet erteilt werden.
- Rechtsgrundlage
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Ausnahmegenehmigung für Gurtanlege- und Helmtragepflicht beantragen
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