Wählbarkeit für die Wahl zum Kreistag feststellen
  • Leistungsbeschreibung

    Als Bewerberin oder Bewerber einer Wahl zum Kreistag eines Landkreises müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.

  • Zuständige Stelle

    Gemeinde- oder Stadtverwaltung

  • Voraussetzungen

    Wählbar sind Sie als Walberechtigte oder Wahlberechtigter, wenn Sie am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tage der Stimmabgabe

    1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben und
    3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Nicht wählbar sind Sie,

    1. wenn Sie infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
    2. wenn Sie infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
    3. wenn Sie nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Bescheinigung der Wählbarkeit

  • Rechtsgrundlage
  • Anträge / Formulare

    Bescheinigung der Wählbarkeit, welche die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung ausstellt.